Wann muss Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent bezahlt werden?
Ein Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent ist für Überzeitarbeit grundsätzlich geschuldet. Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, gilt der Zuschlag jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Kein Zuschlag ist auszurichten, wenn die Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Eine besondere Schwelle gilt aber für Büropersonal sowie für technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels: Bei diesen Gruppen ist der Zuschlag nur für Überzeitarbeit geschuldet, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Für die Beurteilung ist deshalb zu prüfen, ob überhaupt Überzeitarbeit vorliegt und ob die betroffene Person zu einer dieser ausdrücklich genannten Gruppen gehört.[1]
Kein Zuschlag ist auszurichten, wenn die Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Entscheidend sind damit zwei Voraussetzungen: das Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer und ein Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer innert eines angemessenen Zeitraums. Wer die Zuschlagspflicht prüfen will, sollte daher insbesondere kontrollieren, ob ein solcher Freizeitausgleich tatsächlich vereinbart wurde und ob die Voraussetzungen der Bestimmung eingehalten sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]