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Darf die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber anders sein als für den Arbeitnehmer?

Grundsätzlich nein. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden. Bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat oder eine entsprechende Absicht kundgetan hat; dann dürfen für den Arbeitnehmer durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Das Obligationenrecht bestimmt, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden dürfen. Besteht eine widersprechende Abrede, gilt für beide die längere Frist. Damit ordnet das Gesetz im Grundsatz Gleichbehandlung bei der Kündigungsfrist an und legt zugleich fest, welche Frist gilt, wenn eine Vereinbarung unterschiedliche Fristen vorsieht.[1]

Eine besondere Ausnahme ist vorgesehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hat oder eine entsprechende Absicht kundgetan hat. In diesem Fall dürfen für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Gesetz nennt dafür drei mögliche Grundlagen: Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Ob diese Ausnahme eingreift, ist deshalb anhand des Kündigungsgrundes und der konkreten vertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung zu prüfen.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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