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Darf man einem Arbeitnehmer während des Militär- oder Zivildienstes kündigen?

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet. Dauert die Dienstleistung mehr als elf Tage, gilt die Sperrfrist auch während vier Wochen vorher und nachher. Eine in dieser Zeit erklärte Kündigung ist nichtig.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine Sperrfrist: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet. Wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, gilt der Kündigungsschutz zusätzlich während vier Wochen vorher und nachher. Zu prüfen sind deshalb insbesondere drei Punkte: ob die Probezeit bereits abgelaufen ist, ob es sich um schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder um schweizerischen Zivildienst handelt und ob die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert.[1]

Das OR regelt auch die Wirkung einer Kündigung in der Sperrfrist. Wird die Kündigung während einer solchen Sperrfrist erklärt, ist sie nichtig. Ist die Kündigung dagegen vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, läuft die Kündigungsfrist nicht einfach weiter: Ihr Ablauf wird unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, etwa das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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