Wann muss der Arbeitgeber offene Stellen dem RAV melden?
Der Arbeitgeber muss offene Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden, wenn sie in Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit liegen. Die Massnahmen sind zeitlich befristet; der Bundesrat erstellt dazu periodisch Listen. Wird eine offene Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Person besetzt, ist keine Meldung erforderlich.
Offene Stellen sind durch den Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden, wenn sie in Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit liegen. Solche Massnahmen sind zeitlich befristet und können auf Wirtschaftsregionen beschränkt werden. Der Bundesrat erstellt periodisch Listen mit Berufsgruppen und Tätigkeitsbereichen mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit, in welchen eine Stellenmeldepflicht besteht. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob die konkrete Stelle einer solchen Berufsgruppe, einem solchen Tätigkeitsbereich oder einer solchen Wirtschaftsregion zugeordnet ist und ob die betreffende Massnahme aktuell gilt.[1]
Nach der Meldung wird der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind. Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt den Arbeitgebern innert kurzer Frist passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden zu. Der Arbeitgeber lädt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung ein. Die Resultate sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen. Wird eine offene Stelle durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldete stellensuchende Person besetzt, so ist keine Meldung der offenen Stelle an die öffentliche Arbeitsvermittlung erforderlich.[1]
Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht festlegen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen oder betreffend Personen, welche bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig waren. Zudem kann ein Kanton beim Bundesrat die Einführung einer Stellenmeldepflicht beantragen, wenn die Voraussetzungen für Massnahmen bei über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit erfüllt sind. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, ob für die betroffene Stelle eine aktuelle Liste oder eine geltende Ausnahme massgebend ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]