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Wann sind Lohn und übrige Forderungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses fällig?

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden grundsätzlich alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Für bestimmte Provisionsforderungen kann die Fälligkeit durch schriftliche Abrede hinausgeschoben werden; für den Anteil am Geschäftsergebnis gilt die Fälligkeit nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

Grundsätzlich gilt bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein einheitlicher Ausgangspunkt: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Das erfasst nach dem Wortlaut alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Zu prüfen ist deshalb vor allem, ob die konkrete Forderung tatsächlich aus dem Arbeitsverhältnis stammt und ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Ist das der Fall, tritt die Fälligkeit nach dieser Regel grundsätzlich mit der Beendigung ein.[1]

Eine besondere Ausnahme betrifft Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden. Hier kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden. Der zitierte Artikel begrenzt diesen Aufschub jedoch: in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob überhaupt eine Provisionsforderung vorliegt, ob das Geschäft ganz oder teilweise erst nach Beendigung erfüllt wird und ob eine schriftliche Abrede besteht.[1]

Für die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis gilt nicht die allgemeine Grundregel dieses Artikels, sondern die Fälligkeit richtet sich nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3. Wer eine solche Forderung beurteilen will, sollte deshalb die Einordnung der Forderung sorgfältig prüfen und zusätzlich die dort genannte Bestimmung nachlesen, statt die allgemeine Regel für alle Forderungen schematisch anzuwenden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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