Was kann der Arbeitgeber verlangen, wenn ein Angestellter die Stelle einfach verlässt?
Verlässt ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle fristlos oder tritt er sie ohne wichtigen Grund gar nicht an, hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von einem Viertel des Lohnes für einen Monat. Zusätzlich kann Ersatz weiteren Schadens verlangt werden. Ist kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden, kann der Richter die Entschädigung herabsetzen. Wird der Anspruch nicht durch Verrechnung getilgt, muss er innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle durch Klage oder Betreibung geltend gemacht werden, sonst ist er verwirkt.
Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Entscheidend ist damit, ob tatsächlich ein Nichtantritt ohne wichtigen Grund oder ein fristloses Verlassen der Arbeitsstelle vorliegt. Zu prüfen ist auch, ob über die pauschale Entschädigung hinaus ein weiterer Schaden entstanden ist und belegt werden kann.[1]
Die gesetzliche Entschädigung ist nicht in jedem Fall endgültig in voller Höhe geschuldet. Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, kann der Richter sie nach seinem Ermessen herabsetzen. Für die praktische Prüfung ist daher wichtig, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und wie hoch er im Verhältnis zur gesetzlichen Entschädigung ausfällt.[1]
Wird der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung erledigt, muss der Arbeitgeber ihn innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle durch Klage oder Betreibung geltend machen. Geschieht das nicht, ist der Anspruch verwirkt. Deshalb ist insbesondere zu prüfen, wann der Nichtantritt oder das Verlassen der Arbeitsstelle erfolgt ist und ob der Anspruch bereits durch Verrechnung untergegangen ist oder rechtzeitig auf dem vorgesehenen Weg geltend gemacht wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]