Muss ein Grenzgänger aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat einen Stellenwechsel melden?
Ja. Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) bestimmt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht-EU/EFTA-Staaten eine Meldepflicht beim Stellenwechsel. Erfasst sind Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Für diese Personen gilt: Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren müssen sie einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.[1]
Für die Durchführung nennt die VZAE zwei Punkte ausdrücklich: Zuständig ist die Behörde am Arbeitsort, und die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen. Wer einen Stellenwechsel plant, muss deshalb insbesondere prüfen, welche Behörde am Arbeitsort zuständig ist und die Meldung rechtzeitig vor Aufnahme der neuen Stelle vornehmen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]