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Hat ein Angestellter bei Austritt während des Jahres Anspruch auf einen Teil der Gratifikation?

Ja. Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn zu einem bestimmten Anlass eine Sondervergütung aus und ist sie verabredet, besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Anlass ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Gratifikation.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. Für die Gratifikation ist damit entscheidend, dass eine solche Sondervergütung vereinbart ist und an einen bestimmten Anlass anknüpft.[1]

Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer nach OR Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. Bei einem Austritt während des Jahres kommt es deshalb darauf an, ob die Gratifikation als verabredete Sondervergütung geschuldet ist und ob der vorgesehene Anlass erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintritt. Zu prüfen sind insbesondere die Abrede zur Gratifikation und der Anlass, an den ihre Ausrichtung geknüpft ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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