Muss ein Grenzgänger mit Bewilligung G jede Woche an seinen Wohnort zurückkehren?
Ja. Nach Art. 35 Abs. 2 AIG müssen Personen mit einer Grenzgängerbewilligung mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Zudem kann die Bewilligung mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
Die zitierte Regel ist klar: Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. Für die Grundfrage bedeutet das grundsätzlich Ja, wenn eine Bewilligung G vorliegt. Dieselbe Bestimmung sagt auch, dass die Grenzgängerbewilligung mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann. Deshalb sollte nicht nur die allgemeine gesetzliche Regel, sondern auch der konkrete Inhalt der erteilten Bewilligung geprüft werden.[1]
Der Zusammenhang der Vorschrift ist ebenfalls wichtig: Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt. Die Rückkehrpflicht bezieht sich dabei ausdrücklich auf den Wohnort im Ausland. Aus dem zitierten Text lässt sich daher sicher festhalten, dass die wöchentliche Rückkehr gesetzlich vorgesehen ist; weitergehende Ausnahmen oder Abweichungen sollten nicht angenommen werden, wenn sie nicht aus der aktuell geltenden Bestimmung oder aus zusätzlichen Bedingungen der Bewilligung hervorgehen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]