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Darf eine schwangere Arbeitnehmerin auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben?

Ja. Nach dem Arbeitsgesetz dürfen Schwangere auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Zudem dürfen schwangere und stillende Frauen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) bestimmt, dass schwangere und stillende Frauen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden dürfen. Für Schwangere gilt zusätzlich ausdrücklich: Sie dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Damit sieht das ArG ein Recht vor, die Arbeit nach Mitteilung fernzubleiben oder zu verlassen; eine weitere Voraussetzung wird in dieser Regel nicht genannt.[1]

Im gleichen Zusammenhang regelt das ArG weitere Schutzvorschriften für Schwangerschaft und Mutterschaft. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Wer die eigene Situation beurteilen will, sollte deshalb neben der Anzeige des Fernbleibens auch prüfen, ob solche zeitlichen Beschäftigungsverbote oder das Erfordernis des Einverständnisses einschlägig sind.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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