Hat ein Angestellter bei Austritt während des Jahres Anspruch auf einen Teil des 13. Monatslohns?
Ja, wenn der dreizehnte Monatslohn als verabredete Sondervergütung geschuldet ist. Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung eingetreten ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Das Obligationenrecht bestimmt: Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. Für einen Austritt während des Jahres ist deshalb entscheidend, ob der dreizehnte Monatslohn als solche verabredete Sondervergütung geschuldet ist und ob das Arbeitsverhältnis vor dem vorgesehenen Anlass endet.[1]
Zu prüfen sind damit vor allem die Vereinbarung und der Anlass der Auszahlung. Massgeblich ist, ob eine Sondervergütung neben dem Lohn verabredet ist und zu welchem Anlass sie ausgerichtet wird, etwa zu Weihnachten oder beim Abschluss des Geschäftsjahres. Tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorher ein, besteht nach dem Obligationenrecht ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil der Sondervergütung, wenn es verabredet ist. Für die Einordnung im konkreten Arbeitsverhältnis sind daher insbesondere Arbeitsvertrag, Personalreglement oder andere verabredete Grundlagen zur Sondervergütung zu überprüfen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]