Muss der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung zahlen?
Ja, wenn das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren endet, hat der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, ist die Entschädigung den im Gesetz genannten Personen auszurichten.
Das Obligationenrecht bestimmt eine Abgangsentschädigung für einen klar umschriebenen Fall: Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. Entscheidend sind damit die im Gesetz genannten Voraussetzungen zum Alter, zur Dauer der Dienstjahre und dazu, dass das Arbeitsverhältnis endet. Zu prüfen sind insbesondere das Alter von mindestens 50 Jahre und 20 oder mehr Dienstjahre im konkreten Arbeitsverhältnis.[1]
Für den Todesfall während des Arbeitsverhältnisses ordnet das Gesetz an, wem die Entschädigung auszurichten ist. Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern auszurichten. Bei Fehlen dieser Erben ist sie anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Zu verifizieren sind deshalb im Einzelfall, ob der Tod während des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und welche der gesetzlich genannten Personen vorhanden sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]