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Welche Angaben muss der Arbeitgeber neuen Angestellten schriftlich mitteilen?

Bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich informieren über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns, die Funktion, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Änderungen dieser mitteilungspflichtigen Elemente sind ebenfalls spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen.

Die schriftliche Mitteilungspflicht gilt, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde. In diesem Fall muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich informieren. Schriftlich mitzuteilen sind: die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, der Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Zu prüfen ist daher zuerst, ob das Arbeitsverhältnis unter diese zeitlichen Voraussetzungen fällt, und danach, ob alle genannten Punkte vollständig schriftlich mitgeteilt wurden.[1]

Die Pflicht beschränkt sich nicht nur auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses. Werden Vertragselemente geändert, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, müssen auch diese Änderungen schriftlich mitgeteilt werden. Dafür gilt erneut eine Frist: spätestens einen Monat nachdem die Änderungen wirksam geworden sind. Relevant ist diese Nachmeldung also nur für jene Elemente, die ausdrücklich genannt sind, insbesondere Funktion, Lohn mit allfälligen Lohnzuschlägen und wöchentliche Arbeitszeit sowie die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Angaben. Zu kontrollieren ist deshalb bei jeder Änderung, ob sie eines dieser mitteilungspflichtigen Vertragselemente betrifft und ob die schriftliche Mitteilung rechtzeitig erfolgt ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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