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Gilt die Kündigungssperre bei Krankheit auch, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt?

Nein. Das Obligationenrecht bestimmt nach Ablauf der Probezeit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während bestimmter Sperrfristen nicht kündigen darf, darunter bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ohne eigenes Verschulden.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Für diese Sperrfrist nennt das Obligationenrecht je nach Dienstjahr bestimmte Dauern: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Die Regel ist damit auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgerichtet.[1]

Wird eine Kündigung während einer solchen Sperrfrist erklärt, ist sie nichtig. Ist die Kündigung dagegen vor Beginn der Sperrfrist erfolgt und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, etwa das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Zu prüfen sind deshalb insbesondere Probezeit, krankheitsbedingte Verhinderung ohne eigenes Verschulden, Dienstjahr und der vereinbarte Endtermin.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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