Verlängert sich die Probezeit, wenn der Angestellte krank wird?
Ja. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses; durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag sind abweichende Vereinbarungen möglich, jedoch höchstens bis zu drei Monaten.
Das Obligationenrecht bestimmt: Als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. Für die Beurteilung ist deshalb zu prüfen, welche Probezeit vereinbart wurde und ob eine solche Vereinbarung schriftlich, in einem Normalarbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag festgelegt ist.[1]
Wird die Probezeit effektiv verkürzt, weil Krankheit eintritt, erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Dieselbe Folge nennt das Gesetz auch bei Unfall oder bei Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Massgebend ist die effektive Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit. Zu prüfen ist daher, ob während der laufenden Probezeit krankheitsbedingte Abwesenheiten eingetreten sind und in welchem Umfang sich die Probezeit dadurch effektiv verkürzt hat; die Verlängerung erfolgt entsprechend.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]