Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit weiterzahlen?
Bei Krankheit muss der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen, wenn die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden eintritt und das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, nachher eine angemessene längere Zeit je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn. Diese Pflicht gilt, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Für die Lohnfortzahlung bei Krankheit sind damit insbesondere die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ohne eigenes Verschulden und die genannte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses zu prüfen.[1]
Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag kann eine abweichende Regelung vorsehen, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Deshalb ist zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag eine mindestens gleichwertige Regelung vereinbart ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]