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Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz?

Nach Art. 335b gilt als Probezeit der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann davon abgewichen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden. Bei effektiver Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung.

Grundsätzlich gilt in der Schweiz als Probezeit der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Für die Dauer der Probezeit ist daher zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine abweichende Regelung vereinbart wurde oder ob die gesetzliche Grundregel gilt. Ohne solche Abweichung bleibt es beim ersten Monat.[1]

Von dieser Grundregel kann abgewichen werden, aber nicht beliebig. Abweichende Vereinbarungen sind durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag möglich. Dabei setzt das Gesetz eine klare Obergrenze: Die Probezeit darf auf höchstens drei Monate verlängert werden. Wer die Dauer der Probezeit prüfen will, sollte deshalb insbesondere den Arbeitsvertrag sowie allfällige anwendbare Normalarbeitsverträge oder Gesamtarbeitsverträge kontrollieren.[1]

Zusätzlich kann sich die Probezeit verlängern, wenn sie effektiv verkürzt wird. Das Gesetz nennt dafür Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. In diesen Fällen erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Entscheidend ist also nicht nur, was ursprünglich vereinbart wurde, sondern auch, ob während der Probezeit ein solcher Unterbruch eingetreten ist und dadurch eine effektive Verkürzung entstanden ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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