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Was muss der Arbeitgeber zahlen, wenn Angestellte ihr Privatauto geschäftlich nutzen?

Wenn ein Motorfahrzeug mit Einverständnis des Arbeitgebers für die Arbeit benutzt wird, sind die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des beruflichen Gebrauchs zu vergüten. Stellt die angestellte Person das Fahrzeug selbst, kommen zusätzlich öffentliche Abgaben, Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung hinzu.

Entscheidend ist zuerst das Einverständnis des Arbeitgebers. Benützt der Arbeitnehmer für seine Arbeit ein Motorfahrzeug, das der Arbeitgeber stellt oder das der Arbeitnehmer selbst stellt, muss der Arbeitgeber die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt vergüten. Diese Vergütung richtet sich nach dem Gebrauch für die Arbeit. Der zitierte Text nennt also keine pauschale feste Summe, sondern knüpft an die tatsächliche Nutzung für berufliche Zwecke an. Für die praktische Prüfung ist deshalb wichtig, ob die Nutzung des Privatautos für die Arbeit abgesprochen oder akzeptiert war und in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich für die Arbeit eingesetzt wurde.[1]

Wenn der Arbeitnehmer das Motorfahrzeug im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst stellt, reicht die Vergütung nicht nur bis zu Betrieb und Unterhalt. Zusätzlich zu vergüten sind dann die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs, wiederum nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit. Die zitierte Regel spricht ausdrücklich von einem Motorfahrzeug und ausdrücklich von beruflichem Gebrauch. Für die Einordnung sollte daher geprüft werden, welche Kostenarten darunter fallen und welcher Anteil auf die Arbeit entfällt; eine feste Kilometerentschädigung oder andere Ansätze nennt der zitierte Text selbst nicht.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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