Wer muss die Arbeitsbewilligung für einen ausländischen Angestellten beantragen?
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung; diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob eine unselbständige Tätigkeit vorliegt und welcher Arbeitsort vorgesehen ist, weil daran die zuständige Behörde anknüpft.[1]
Für einen ausländischen Angestellten gilt die Regel für unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Bewilligung ist von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen. Das Gesetz ordnet damit die Antragstellung bei einem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberseite zu. Zu prüfen sind insbesondere, ob die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden soll, ob sie als unselbständige Erwerbstätigkeit einzuordnen ist und bei welcher Behörde am vorgesehenen Arbeitsort der Antrag einzureichen ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]