Ab wie vielen Kündigungen liegt eine Massenentlassung vor?
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb Kündigungen aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und dabei je nach Betriebsgrösse bestimmte Schwellen erreicht werden: mindestens 10 Arbeitnehmer, mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer oder mindestens 30 Arbeitnehmer.
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Erfasst sind drei Schwellen nach der Grösse des Betriebs: mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen; mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen; mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.[1]
- In Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, werden mindestens 10 Arbeitnehmer betroffen.
- In Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen, werden mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer betroffen.
- In Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen, werden mindestens 30 Arbeitnehmer betroffen.
Für die Einordnung kommt es damit nicht allein auf die Zahl der Kündigungen an. Massgeblich sind zugleich der Zeitraum von innert 30 Tagen, der Bezug auf einen Betrieb sowie der Grund der Kündigungen: Die Kündigungen müssen aus Gründen ausgesprochen werden, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen. Zu prüfen ist deshalb jeweils, wie viele Arbeitnehmer der Betrieb in der Regel beschäftigt und wie viele Kündigungen innerhalb dieses Zeitraums unter diese Voraussetzungen fallen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]