Muss eine fristlose Kündigung schriftlich begründet werden?
Nicht in jedem Fall. Nach Art. 337 muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt. Voraussetzung für eine fristlose Auflösung ist zudem ein wichtiger Grund.
Eine fristlose Kündigung muss nach dem zitierten Gesetzestext nicht automatisch immer schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung ist geschuldet, wenn die andere Partei dies verlangt. Der Wortlaut sagt ausdrücklich, dass der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen kann und die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen muss, wenn die andere Partei dies verlangt. Daraus folgt: Ohne ein solches Verlangen nennt der zitierte Artikel keine allgemeine Pflicht, die Begründung von sich aus schriftlich mitzuteilen.[1]
Für die fristlose Auflösung selbst verlangt der zitierte Artikel einen wichtigen Grund. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Artikel nennt auch eine klare Grenze: Die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung darf in keinem Fall als wichtiger Grund anerkannt werden. Wenn geklärt werden soll, ob eine schriftliche Begründung verlangt werden kann oder ob der angegebene Grund genügt, ist deshalb der genaue Wortlaut der Erklärung und das allfällige Verlangen der anderen Partei sorgfältig zu prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]