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Innert welcher Frist muss eine missbräuchliche Kündigung angefochten werden?

Wer wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung geltend machen will, muss längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Kommt keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustande, kann die gekündigte Partei den Anspruch auf Entschädigung geltend machen; wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Das Obligationenrecht bestimmt für den Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ein zweistufiges Vorgehen. Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Für die Frist zur Anfechtung ist damit entscheidend, dass die schriftliche Einsprache spätestens am Ende der Kündigungsfrist erfolgt.[1]

Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Zusätzlich gilt eine weitere Frist: Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt. Zu prüfen sind deshalb sowohl die rechtzeitige schriftliche Einsprache bis zum Ende der Kündigungsfrist als auch die rechtzeitige Klageerhebung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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