Bis wann muss Überzeit mit Freizeit kompensiert werden?
Überzeitarbeit ist durch Freizeit grundsätzlich innert 14 Wochen auszugleichen. Eine längere Frist ist nur zulässig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sie vereinbaren; sie darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.
Für den Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit gilt nach dem zitierten Verordnungstext grundsätzlich eine klare Frist: Der Ausgleich ist innert 14 Wochen vorzunehmen. Das ist die Standardregel. Der gleiche Text erlaubt aber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eine längere Frist vereinbaren. Diese verlängerte Frist ist nicht frei wählbar, sondern darf zwölf Monate nicht überschreiten. Für die Frage «Bis wann» bedeutet das daher: ohne besondere Vereinbarung innert 14 Wochen, mit Vereinbarung spätestens innerhalb von zwölf Monaten.[1]
Wichtig ist, den Anwendungsbereich der zitierten Regel nicht zu erweitern. Der Text spricht ausdrücklich vom Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit und verweist dabei auf den gesetzlichen Rahmen. Im selben Artikel steht zudem, dass Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes unter Vorbehalt von Artikel 26 nur als Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 des Gesetzes und nur an Werktagen zulässig ist. Wenn Sie prüfen wollen, bis wann kompensiert werden muss, sollten Sie deshalb zuerst klären, ob es tatsächlich um Überzeitarbeit im Sinn dieser Bestimmung geht und ob eine längere Ausgleichsfrist wirksam vereinbart wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]