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Welcher Lohnzuschlag gilt für vorübergehende Sonntagsarbeit?

Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist dem Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird; zuständig ist die kantonale Behörde. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.

Das Arbeitsgesetz bestimmt für vorübergehende Sonntagsarbeit einen klaren Zuschlag: Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Die Bewilligung für vorübergehende Sonntagsarbeit erteilt die kantonale Behörde. Damit knüpft das Gesetz den Zuschlag an den Fall der vorübergehenden Sonntagsarbeit und verbindet ihn mit dem Erfordernis einer Bewilligung sowie dem Nachweis eines dringenden Bedürfnisses.[1]

Für Sonntagsarbeit gilt zudem, dass Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit der Bewilligung bedürfen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. Wer vorübergehende Sonntagsarbeit plant, sollte deshalb insbesondere prüfen, ob die erforderliche Bewilligung der kantonalen Behörde vorliegt, ob ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen ist und ob das Einverständnis des Arbeitnehmers besteht. Diese Punkte stehen neben dem gesetzlichen Anspruch auf den Lohnzuschlag von 50 Prozent für vorübergehende Sonntagsarbeit.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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