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Was passiert mit der Kündigungsfrist, wenn der Angestellte krank wird, nachdem ihm gekündigt wurde?

Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit und nach bereits ausgesprochener Kündigung ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, wird eine noch laufende Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach Ende der Sperrfrist weiter. Die Sperrfrist beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr 180 Tagen.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt nach Ablauf der Probezeit eine Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Für Krankheit gilt die Sperrfrist im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Diese Regel knüpft an die Dauer des Dienstjahrs und an eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ohne eigenes Verschulden an. Zu prüfen sind deshalb insbesondere, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist, in welchem Dienstjahr sich das Arbeitsverhältnis befindet und ab wann die krankheitsbedingte Verhinderung besteht.[1]

Ist die Kündigung bereits vor Beginn der krankheitsbedingten Sperrfrist erfolgt und ist die Kündigungsfrist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, wird ihr Ablauf unterbrochen. Die Kündigungsfrist wird erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, etwa das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf diesen Endtermin, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Wurde die Kündigung dagegen während einer laufenden Sperrfrist erklärt, ist sie nichtig. Für die Einordnung sind daher der Zeitpunkt der Kündigung, der Beginn und das Ende der Krankheit sowie ein vereinbarter oder gesetzlich geltender Endtermin des Arbeitsverhältnisses massgebend.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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