Gehören Kost und Logis vom Arbeitgeber zum Lohn?
Ja. Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Der Arbeitgeber hat den verabredeten, üblichen oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Lohn zu entrichten.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Für Kost und Logis gilt eine besondere Regel: Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Damit gehören Unterkunft und Verpflegung in dieser Konstellation zum Lohnbestandteil.[1]
Entscheidend ist, ob eine Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber besteht und ob der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung gewährt wird. Ebenso ist zu prüfen, ob etwas anderes verabredet ist oder ob eine andere Übung besteht. Für die Einordnung des Lohnes sind zudem die getroffene Vereinbarung, die Üblichkeit sowie Vorgaben aus Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag massgebend.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]