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Welche Unternehmen müssen eine Lohngleichheitsanalyse durchführen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen, wenn sie am Anfang eines Jahres 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Lernende werden dabei nicht angerechnet. Die Analyse ist grundsätzlich alle vier Jahre zu wiederholen; fällt die Zahl in diesem Zeitraum unter 100, entsteht die Pflicht erst wieder, wenn 100 erreicht ist.

Die Pflicht knüpft an die Beschäftigtenzahl am Anfang eines Jahres an. Erfasst sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zu diesem Zeitpunkt 100 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Für das betreffende Jahr ist dann eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Lernende werden bei dieser Schwelle ausdrücklich nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet. Entscheidend ist daher insbesondere, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Jahresanfang beschäftigt sind und ob Lernende aus der Zählung herauszurechnen sind.[1]

Die Lohngleichheitsanalyse wird alle vier Jahre wiederholt. Sinkt die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Zeitraum unter 100, muss die Lohngleichheitsanalyse nicht allein deshalb weitergeführt werden; sie wird erst wieder durchgeführt, wenn die Zahl von 100 erreicht ist. Zusätzlich sieht die Regel vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von der Analysepflicht befreit werden, wenn die Lohngleichheitsanalyse zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist. Vor einem Vorgehen sollte deshalb geprüft werden, ob die Schwelle am Anfang des Jahres erreicht ist, ob Lernende mitzählen und ob bereits ein Ergebnis vorliegt, das zur Befreiung von der Analysepflicht führt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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