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Welchen Zuschlag oder Zeitausgleich gibt es für Nachtarbeit?

Bei nur vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent vorgesehen. Wer dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der geleisteten Nachtarbeitszeit; diese Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für bestimmte Fälle und Ausnahmen ist die genaue Regelung zu prüfen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender Nachtarbeit und dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit. Wer nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent. Wer dagegen dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der Nachtarbeit geleistet wurde. Diese Kompensation erfolgt als Ausgleichsruhezeit und ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.[1]

Der Anspruch auf Ausgleichsruhezeit gemäss der Regel für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit gilt nicht in jedem Fall. Die Ausgleichsruhezeit ist nicht zu gewähren, wenn die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder wenn die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird. Ebenfalls entfällt sie, wenn den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden. Solche Ausgleichsregelungen sind dem SECO zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit fest.[1]

Für die praktische Einordnung ist deshalb vor allem zu prüfen, ob die Nachtarbeit nur vorübergehend oder dauernd beziehungsweise regelmässig wiederkehrend geleistet wird, ob höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit betroffen ist und ob eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen eingreift. Wenn eine abweichende Ausgleichsregelung über einen Gesamtarbeitsvertrag oder öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgesehen ist, sollte zusätzlich geprüft werden, ob deren Gleichwertigkeit festgestellt wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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