Ab wann muss der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn weiterzahlen?
Bei Krankheit muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn die Arbeitsverhinderung ohne Verschulden eintritt und das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr schuldet er den Lohn für drei Wochen, danach für eine angemessene längere Zeit, sofern keine mindestens gleichwertige abweichende Regelung gilt.
Der Anspruch setzt nach dem zitierten Gesetzestext nicht schon jede Krankheit voraus, sondern eine Arbeitsverhinderung aus einem in der Person liegenden Grund wie Krankheit, und zwar ohne Verschulden. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen sein. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten; dazu kommt eine angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn.[1]
Für den zeitlichen Umfang unterscheidet der Gesetzestext zwischen dem ersten Dienstjahr und der Zeit danach. Sind nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag längere Zeitabschnitte bestimmt, ist im ersten Dienstjahr der Lohn für drei Wochen zu entrichten. Nachher ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit geschuldet, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. Der Text erlaubt zudem eine abweichende Regelung durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Deshalb sollte vor einer Beurteilung auch geprüft werden, ob eine solche Regelung besteht.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]