Wie lange darf ein Konkurrenzverbot dauern?
Ein Konkurrenzverbot muss zeitlich angemessen begrenzt sein. Es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. Ist es übermässig, kann der Richter es unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken.
Für die Dauer gilt keine völlig freie Vereinbarung. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, damit das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert wird. Für die zeitliche Grenze bedeutet das: Eine längere Bindung ist nicht schon deshalb zulässig, weil sie vertraglich vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf das Verbot nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. Entscheidend ist also nicht nur die Anzahl Jahre, sondern auch, ob die gesamte Beschränkung in ihrer konkreten Ausgestaltung noch angemessen ist.[1]
Ob eine Dauer zulässig ist, hängt mit den übrigen Grenzen zusammen. Zu prüfen ist deshalb immer die Kombination aus Zeit, Ort und Gegenstand. Selbst wenn eine bestimmte Dauer vereinbart wurde, kann das Konkurrenzverbot übermässig sein, wenn die Beschränkung insgesamt zu weit geht und das wirtschaftliche Fortkommen unbillig erschwert. In diesem Fall kann der Richter das Verbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken. Dabei hat er eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.[1]
Diese Zusammenfassung gibt den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext wieder. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]