Muss der Arbeitgeber bei einem Unfall die Taggelder der Unfallversicherung ergänzen?
Ja, wenn die obligatorischen Versicherungsleistungen bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers weniger als vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Dann hat der Arbeitgeber die Differenz bis zu vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten; während einer Wartezeit mindestens vier Fünftel des Lohnes.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung aus Gründen in seiner Person obligatorisch versichert, hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Für Taggelder bedeutet das: Erreichen die geschuldeten Leistungen dieses Niveau, entsteht nach dieser Regel keine zusätzliche Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers für diese beschränkte Zeit. Zu prüfen sind deshalb insbesondere, ob eine obligatorische Versicherung besteht, ob die Arbeitsverhinderung unverschuldet ist und wie hoch die für die betreffende Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen im Verhältnis zum darauf entfallenden Lohn sind.[1]
Sind die Versicherungsleistungen geringer, hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen Leistungen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten. Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. Praktisch ist daher zu vergleichen, welchen Betrag die Versicherung für die beschränkte Zeit schuldet und welcher Betrag vier Fünfteln des darauf entfallenden Lohnes entspricht. Liegt eine Wartezeit vor, ist für diese Zeit ebenfalls auf mindestens vier Fünftel des Lohnes abzustellen. Massgeblich ist damit nicht jede beliebige Ergänzung, sondern die Ergänzung bis zu diesem Niveau.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]