Welche Strafen drohen bei Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung?
Bei vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei erneuter Tat innert fünf Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung gilt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Tat droht Busse bis zu 20 000 Franken.
Strafbar ist, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Dasselbe gilt, wenn in der Schweiz eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch genommen wird, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt. Die Grundstrafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist damit insbesondere, ob überhaupt eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oder die erforderliche Bewilligung vorliegt und ob vorsätzlich gehandelt wurde.[1]
Wer nach Absatz 1 bereits rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Einordnung ist daher zu prüfen, ob schon eine rechtskräftige Verurteilung besteht und ob die neue Tat innerhalb dieser Frist liegt. Wird die Tat nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen, sieht das Gesetz eine mildere Sanktion vor: Busse bis zu 20 000 Franken. Für die Abgrenzung ist deshalb wesentlich, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und ob die betroffene Person in der Schweiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]