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Darf ein ausländischer Angestellter mit Bewilligung B oder L frei die Stelle wechseln?

Mit Bewilligung B gilt: Wer zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen ist, kann die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. Mit Bewilligung L gilt: Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.

Für die Aufenthaltsbewilligung B bestimmt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. Das betrifft den Stellenwechsel innerhalb einer bereits zugelassenen Erwerbstätigkeit. Zudem kann Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zur Erwerbstätigkeit zugelassen ist und ob es um einen gewöhnlichen Stellenwechsel oder um den Wechsel in die Selbständigkeit geht.[1]

Für die Kurzaufenthaltsbewilligung L bestimmt das AIG: Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind. Ein freier Stellenwechsel ohne weiteres ergibt sich daraus nicht. Massgebend ist vielmehr, ob wichtige Gründe vorliegen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor einem Wechsel ist deshalb zu prüfen, welche Tätigkeit bewilligt ist und ob die zuständige Behörde den Stellenwechsel bewilligt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Schritt die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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