Dürfen Lernende unter 18 Jahren am Sonntag oder abends arbeiten?
Jugendliche dürfen während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigt werden. Für den Abend gilt: Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr, Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen können durch Verordnung vorgesehen werden, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.
Für Jugendliche gilt eine zeitliche Begrenzung der Tagesarbeit. Die Tagesarbeit muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche von mehr als 16 Jahren dürfen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Zusätzlich darf die tägliche Arbeitszeit diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen.[1]
Für Sonntage und Nachtarbeit gilt ein Verbot: Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Das Gesetz nennt zugleich Ausnahmen, die durch Verordnung vorgesehen werden können, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2. Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr gilt zudem, dass sie zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden dürfen. Wer Arbeitszeiten plant oder überprüft, muss deshalb die Altersgrenze, die zulässige Abendzeit, die Höchstdauer der täglichen Arbeit und allfällige Verordnungsbestimmungen zu Ausnahmen gemeinsam prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]