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Was muss der Arbeitgeber vor der Anstellung einer ausländischen Person prüfen?

Vor dem Stellenantritt muss der Arbeitgeber prüfen, ob die ausländische Person zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Dazu muss er den Ausweis einsehen oder bei den zuständigen Behörden nachfragen.

Vor dem Stellenantritt besteht eine Sorgfaltspflicht: Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die ausländische Person zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Das Gesetz nennt dafür zwei zulässige Wege: Einsicht in den Ausweis oder Nachfrage bei den zuständigen Behörden. Entscheidend ist also nicht nur die Identität der Person, sondern ausdrücklich die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Prüfung muss vor dem Stellenantritt erfolgen, nicht erst nach Beginn der Arbeit. Zu kontrollieren ist damit, ob ein entsprechendes Aufenthalts- oder Arbeitsrecht besteht und ob die vorgelegten Unterlagen oder die behördliche Auskunft diese Berechtigung tragen.[1]

Die gleiche Grundlogik gilt auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen: Wer eine solche Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss sich ebenfalls durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Für Arbeitgeber bedeutet das praktisch, dass vor Arbeitsaufnahme eine aktive Prüfung verlangt wird. Es genügt nicht, die Frage offen zu lassen oder erst später abzuklären. Massgeblich ist, ob die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht und vorab überprüft wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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