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Darf man einem kranken Angestellten während der Probezeit kündigen?

Ja. Das Obligationenrecht schützt bei Krankheit mit einer Sperrfrist ausdrücklich nach Ablauf der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ohne eigenes Verschulden während der gesetzlich genannten Dauer nicht kündigen.

Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Für diese Sperrfrist nennt das OR je nach Dienstjahr folgende Dauer: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Massgeblich ist damit, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist und ob die Arbeitsverhinderung krankheitsbedingt und ohne eigenes Verschulden besteht.[1]

Für die Rechtsfolge ordnet das OR an: Eine Kündigung, die während einer festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Ist die Kündigung dagegen vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der Ablauf der Probezeit, der Beginn der Krankheit und das Dienstjahr.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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