Darf man einer schwangeren Mitarbeiterin oder nach der Geburt kündigen?
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen. Eine in dieser Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig. Wurde schon vorher gekündigt und läuft die Kündigungsfrist noch, wird ihr Ablauf unterbrochen und erst nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt.
Nach Ablauf der Probezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen „während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin“. Entscheidend ist damit insbesondere, ob die Probezeit bereits abgelaufen ist und ob sich die Kündigung zeitlich in dieser geschützten Phase befindet. Für die Einordnung sollte geprüft werden, wann die Probezeit endet, ob eine Schwangerschaft vorliegt und wann die Niederkunft war, weil sich daran der Beginn und das Ende der Sperrfrist orientieren. Zusätzlich nennt das Gesetz noch einen weiteren Schutz „vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2“.[1]
Wird die Kündigung während einer solchen Sperrfrist erklärt, ist sie nichtig. Anders ist die Lage, wenn die Kündigung schon vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen wurde und die Kündigungsfrist beim Eintritt der Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist: Dann wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, etwa das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Für die praktische Prüfung sind daher Zeitpunkt der Kündigung, laufende Kündigungsfrist und ein allfälliger vertraglicher Endtermin wichtig.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]