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Was droht bei Verletzung eines Konkurrenzverbots, etwa eine Konventionalstrafe?

Bei Verletzung eines Konkurrenzverbots ist der dem Arbeitgeber entstehende Schaden zu ersetzen. Ist eine Konventionalstrafe vereinbart und nichts anderes abgemacht, kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; für weiteren Schaden bleibt er jedoch ersatzpflichtig. Wurde es besonders schriftlich verabredet, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen.

Wer ein Konkurrenzverbot übertritt, hat den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen. Das ist die Grundfolge. Daneben kann eine Konventionalstrafe geschuldet sein, wenn eine solche vereinbart wurde. Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien. Diese Befreiung betrifft aber nicht jeden weiteren Nachteil: Für weiteren Schaden bleibt der Arbeitnehmer ersatzpflichtig. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob überhaupt eine Konventionalstrafe vereinbart wurde und ob im Vertrag etwas anderes als diese gesetzliche Grundregel abgemacht ist.[1]

Zusätzlich kann der Arbeitgeber mehr als Geld verlangen, aber nur unter klar genannten Voraussetzungen. Das Gesetz verlangt dafür, dass es besonders schriftlich verabredet wurde. Nur dann kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen. Auch das gilt nicht automatisch: Es muss durch die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und durch das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Zu kontrollieren sind deshalb vor allem die genaue vertragliche Formulierung, ob die besondere Schriftlichkeit vorliegt und ob die genannten Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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