Darf der Arbeitgeber Überstunden mit Freizeit kompensieren?
Ja, aber nach dem zitierten Gesetzestext nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer. Der Ausgleich muss innert eines angemessenen Zeitraumes erfolgen und Freizeit von mindestens gleicher Dauer gewähren. Fehlt ein solcher Freizeitausgleich, ist grundsätzlich Lohn geschuldet, sofern nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
Der zitierte Gesetzestext erlaubt einen Ausgleich von Überstunden durch Freizeit nicht einseitig. Entscheidend ist das «Einverständnis mit dem Arbeitnehmer». Nur dann kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit «innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer» ausgleichen. Daraus folgen zwei Bedingungen: Erstens braucht es Zustimmung; zweitens muss die Freizeit mindestens gleich lang sein wie die geleisteten Überstunden. Der Text sagt also nicht, dass der Arbeitgeber Überstunden stets frei kompensieren darf, sondern nur unter diesen Voraussetzungen.[1]
Kommt kein solcher Freizeitausgleich zustande, regelt derselbe Artikel die Grundfolge für die Vergütung. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist «nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt», hat der Arbeitgeber Lohn zu entrichten. Dieser bemisst sich «nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel». Für die Prüfung im konkreten Fall ist daher vorsichtig zu kontrollieren, ob eine schriftliche Abrede besteht oder ob ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes vorsieht. Ebenso ist zu prüfen, ob tatsächlich Überstunden im Sinn des zitierten Artikels vorliegen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]