Fällt das Konkurrenzverbot weg, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Ja, das Konkurrenzverbot fällt nach Art. 340c dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat. Es fällt auch dahin, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung hat.
Nach Art. 340c fällt das Konkurrenzverbot in zwei ausdrücklich genannten Konstellationen dahin: erstens, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten; zweitens, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat. Daraus folgt: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber lässt das Konkurrenzverbot nicht automatisch in jedem Fall wegfallen, sondern nur unter der im Gesetz genannten Bedingung, dass kein begründeter Anlass durch den Arbeitnehmer vorlag.[1]
Zu prüfen ist deshalb vor allem, aus welchem Grund die Kündigung erfolgte und ob sich ein begründeter Anlass durch den Arbeitnehmer belegen lässt. Ebenso wichtig ist, ob der Arbeitgeber noch ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots nachweisen kann. Art. 340c nennt ausserdem einen weiteren Fall des Dahinfallens: wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Für die Beurteilung kommt es somit auf die gesetzlichen Voraussetzungen und deren Nachweis an, nicht allein darauf, wer gekündigt hat.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]