Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf freie Tage bei Heirat, Todesfall oder Umzug?
Das Obligationenrecht verpflichtet den Arbeitgeber, jede Woche einen freien Tag zu gewähren. Zusätzlich sind dem Arbeitnehmer die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren. Welche Anlässe darunter fallen, richtet sich nach dem Üblichen; bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.
Nach dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden. Darüber hinaus sind dem Arbeitnehmer die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren. Für Anlässe wie Heirat, Todesfall oder Umzug ist deshalb zu prüfen, was im Arbeitsverhältnis als üblich gilt und wie die Freizeit konkret festgelegt wird.[1]
Das OR ordnet an, dass bei der Bestimmung der Freizeit auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Massgeblich ist daher nicht nur, ob übliche freie Stunden und Tage gewährt werden, sondern auch, wie diese zeitlich angesetzt werden. Nach erfolgter Kündigung ist zudem die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren. Wer freie Zeit wegen Heirat, Todesfall oder Umzug beansprucht, sollte deshalb insbesondere den Arbeitsvertrag, einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag oder betriebliche Regelungen darauf prüfen, was als üblich vorgesehen ist und wie die Abstimmung mit dem Arbeitgeber erfolgt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]