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Darf der Arbeitgeber die Ferien wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub kürzen?

Grundsätzlich nein. Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist oder wenn sie einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat. Abweichungen sind nur möglich, wenn ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag im Ganzen mindestens gleichwertig ist.

Das zitierte Gesetz unterscheidet klar zwischen allgemeinen Absenzen und den besonders geschützten Fällen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Schwangerschaft gilt ausdrücklich: Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist. Ebenso dürfen die Ferien nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat. Diese beiden Fälle sind im Gesetz ausdrücklich genannt und stehen neben weiteren besonders geschützten Urlauben.[1]

Wichtig ist die Abgrenzung zu den allgemeinen Kürzungsregeln. Zwar kann der Arbeitgeber Ferien kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert ist und die Verhinderung verschuldet ist; auch bei gewissen unverschuldeten Gründen nennt das Gesetz Regeln. Für die hier gestellte Frage ist aber entscheidend, dass Schwangerschaft bis zu zwei Monate sowie bezogener Mutterschaftsurlaub ausdrücklich von einer Ferienkürzung ausgenommen sind. Prüfen Sie zusätzlich, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist: Eine abweichende Regelung ist nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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