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Wann ist ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag gültig?

Ein Konkurrenzverbot ist verbindlich, wenn ein handlungsfähiger Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich dazu verpflichtet und das Arbeitsverhältnis Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt hat, deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt, dass ein handlungsfähiger Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten kann, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen. Dazu gehört insbesondere, weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Für die Gültigkeit ist damit wesentlich, dass die Verpflichtung schriftlich eingegangen wird und sich auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezieht.[1]

Verbindlich ist das Konkurrenzverbot nach dem OR, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Zu prüfen ist deshalb, ob tatsächlich ein solcher Einblick bestand und ob gerade die Nutzung dieser Kenntnisse geeignet ist, eine erhebliche Schädigung auszulösen. Ohne diese Voraussetzungen ist das Konkurrenzverbot nicht verbindlich.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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