Unter welchen Voraussetzungen erhalten Nicht-EU-Bürger eine Grenzgängerbewilligung?
Nicht-EU-Bürger können als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben und innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht für die Zulassung als Grenzgängerin oder Grenzgänger drei kumulative Voraussetzungen vor. Die betroffene Person muss in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen. Zudem muss ihr Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone liegen. Schliesslich muss die Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone der Schweiz ausgeübt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger zugelassen werden.[1]
- Zu prüfen ist das dauerhafte Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat.
- Zu prüfen ist der Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone.
- Zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone der Schweiz ausgeübt wird.
- Für diese Zulassung sind die Artikel 20, 23 und 24 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) nicht anwendbar.
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]