Darf ein Angestellter während des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz arbeiten?
Grundsätzlich nicht, soweit dadurch die Treuepflicht verletzt wird. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, wenn er damit insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert oder sonst dessen berechtigte Interessen beeinträchtigt.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt eine Treuepflicht. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Daraus folgt, dass eine entgeltliche Tätigkeit für einen Dritten nicht erlaubt ist, soweit dadurch diese Treuepflicht verletzt wird. Das Gesetz nennt ausdrücklich als besonders wichtigen Fall, dass der Arbeitgeber konkurrenziert wird. Entscheidend ist also nicht jede beliebige Nebentätigkeit, sondern ob die Tätigkeit gegen Entgelt für einen Dritten die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt oder in Konkurrenz zu ihm tritt.[1]
Zusätzlich ist zu beachten, dass geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, während des Arbeitsverhältnisses weder verwertet noch anderen mitgeteilt werden dürfen. Diese Pflicht steht neben dem Konkurrenzverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses und kann auch dann relevant sein, wenn eine Tätigkeit für einen Dritten aufgenommen wird. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob die geplante Tätigkeit den Arbeitgeber konkurrenziert, ob berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden und ob dabei Kenntnisse aus dem Dienst des Arbeitgebers genutzt oder offengelegt würden. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Verschwiegenheit bestehen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]