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Muss der Arbeitgeber Computer und Material fürs Homeoffice stellen?

Grundsätzlich ja: Ist nichts anderes verabredet oder üblich, hat der Arbeitgeber die Geräte und das Material bereitzustellen, die für die Arbeit benötigt werden. Stellt die arbeitnehmende Person mit Einverständnis des Arbeitgebers selbst Geräte oder Material zur Verfügung, ist sie dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

Für Homeoffice nennt die zitierte Bestimmung keine Sonderregel, sondern spricht allgemein von den Geräten und dem Material, die zur Arbeit benötigt werden. Daraus folgt als Grundsatz: Ist nichts anderes verabredet oder üblich, muss der Arbeitgeber die nötige Arbeitsausrüstung bereitstellen. Dazu können je nach Tätigkeit auch Computer und weiteres Arbeitsmaterial gehören, soweit sie für die Ausführung der Arbeit benötigt werden. Entscheidend sind also der betriebliche Bedarf und die Frage, ob eine abweichende Abrede oder Übung besteht.[1]

Die gleiche Bestimmung regelt auch den Fall, dass die arbeitnehmende Person eigene Geräte oder eigenes Material verwendet. Das setzt das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Liegt dieses vor, ist dafür eine angemessene Entschädigung geschuldet, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Für die praktische Prüfung ist deshalb wichtig, ob es eine Vereinbarung zum Homeoffice, eine betriebliche Übung oder eine andere klare Regelung zur Bereitstellung und Entschädigung gibt. Fehlt eine solche Grundlage, bleibt der gesetzliche Grundsatz massgebend.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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