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Welche gesetzliche Kündigungsfrist gilt für Angestellte in der Schweiz?

Gesetzlich gilt für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich: im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate und nachher drei Monate, je auf das Ende eines Monats. Diese Fristen können unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden.

Die gesetzliche Grundregel staffelt die Kündigungsfrist nach der Dauer des Dienstverhältnisses: im ersten Dienstjahr gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr eine Frist von zwei Monaten und nachher eine Frist von drei Monaten. Die Kündigung wirkt dabei je auf das Ende eines Monats. Das ist die gesetzliche Ausgangslage für das Arbeitsverhältnis, wenn keine zulässige abweichende Regelung greift.[1]

Von dieser Grundregel kann abgewichen werden. Die Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden. Unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Für die Beurteilung der konkret geltenden Frist ist deshalb sorgfältig zu prüfen, was im Arbeitsvertrag steht und ob ein Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist.[1]

Eine besondere Verlängerung nennt das Gesetz für den Fall, dass der Arbeitgeber kündigt und vor Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329g besteht: Dann wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert. Diese Sonderregel betrifft also nicht jede Kündigung, sondern nur den ausdrücklich genannten Fall.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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