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Wie werden die Ferien bei Ein- oder Austritt während des Jahres berechnet?

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres sind für ein unvollständiges Dienstjahr Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Pro Dienstjahr hat der Arbeitgeber wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren; bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen.

Das Gesetz bestimmt für jedes Dienstjahr einen Mindestferienanspruch: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren. Dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr sind wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Mindestdauer bildet die Grundlage auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Dienstjahr umfasst.[1]

Bei Ein- oder Austritt während des Jahres liegt ein unvollständiges Dienstjahr vor. Dafür sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Massgebend ist somit die Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb dieses Dienstjahres. Zu prüfen ist insbesondere, welches Dienstjahr im Arbeitsverhältnis gilt und wie lange das Arbeitsverhältnis darin tatsächlich bestanden hat; auf dieser Grundlage wird der Ferienanspruch für das unvollständige Dienstjahr bestimmt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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