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Welche Pausen muss der Arbeitgeber je nach Länge des Arbeitstags gewähren?

Nach Art. 15 ArG ist die Arbeit durch Pausen von mindestens einer Viertelstunde bei mehr als fünfeinhalb Stunden, einer halben Stunde bei mehr als sieben Stunden und einer Stunde bei mehr als neun Stunden täglicher Arbeitszeit zu unterbrechen. Als Arbeitszeit gelten Pausen, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf.

Für die tägliche Arbeitszeit nennt Art. 15 ArG drei Mindestpausen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden beträgt die Pause mindestens eine Viertelstunde. Bei mehr als sieben Stunden beträgt sie mindestens eine halbe Stunde. Bei mehr als neun Stunden beträgt sie mindestens eine Stunde. Entscheidend ist damit die Länge der täglichen Arbeitszeit und jeweils die Schwelle «mehr als». Zu prüfen ist also, welche tägliche Arbeitszeit tatsächlich anfällt und welche Mindestpause daraus folgt.[1]

Die Vorschrift regelt Mindestdauern, also das Minimum, das zu gewähren ist. Zusätzlich bestimmt Art. 15 ArG, wann eine Pause als Arbeitszeit zählt: nämlich dann, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Für die praktische Einordnung ist deshalb nicht nur die Dauer der Pause wichtig, sondern auch, ob während der Pause ein Verbleib am Arbeitsplatz vorgeschrieben ist. Das sollte im konkreten Arbeitsablauf und in den betrieblichen Vorgaben überprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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