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Welche Feiertage sind im Kanton Obwalden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt?

Im Kanton Obwalden sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten. Zusätzlich können die Einwohnergemeinden durch Verordnung einen Lokalfeiertag festlegen, der den Sonntagen gleichgestellt ist.

Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Obwalden nennt ausdrücklich jene Feiertage, die auch im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) den Sonntagen gleichgestellt sind. Genannt werden Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten. Diese Gleichstellung gilt damit für diese aufgezählten Feiertage im arbeitsgesetzlichen Sinn.[1]

Daneben ordnet das kantonale Recht die öffentlichen Ruhetage insgesamt. Dazu gehören die Sonntage, mehrere Feiertage sowie die hohen Feiertage. Zudem können die Einwohnergemeinden durch Verordnung einen Lokalfeiertag festlegen, der den Sonntagen gleichgestellt ist. Vor einem konkreten Vorgehen ist deshalb zu prüfen, ob neben den ausdrücklich im ArG-Sinn gleichgestellten Feiertagen auch eine kommunale Verordnung zu einem Lokalfeiertag besteht.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Obwalden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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